Polen: Mauterhöhung ab 2026

Polen: Mauterhöhung und Netzausweitung ab 2026

Ab Donnerstag, dem 1. Januar 2026, steigen die Mautgebühren in Polen je nach Fahrzeugklasse um 4 % bis 6,6 %. Die Anpassung betrifft alle mautpflichtigen Fahrzeuge im elektronischen Mautsystem e‑TOLL.

Ausführliche Informationen zu den neuen Mautsätzen veröffentlicht der Betreiber des e‑TOLL‑Systems auf seiner offiziellen Website:

Änderung der e‑TOLL‑Gebühren (englisch): https://etoll.gov.pl/en/news/change-in-e-toll-rates/

Darüber hinaus plant das polnische Ministerium für Infrastruktur eine weitere Mauterhöhung ab Sonntag, dem 1. Februar 2026. Gleichzeitig soll das mautpflichtige Straßennetz um rund 645 Kilometer erweitert werden. Die konkret betroffenen Strecken werden derzeit noch festgelegt und schrittweise bekannt gegeben.

Aktuelle Informationen zum Mautsystem, zu betroffenen Straßen sowie zu technischen Anforderungen sind auf der offiziellen e‑TOLL‑Plattform abrufbar:

Offizielle e‑TOLL‑Website: https://etoll.gov.pl/en/

Häufige Fragen (FAQ)

Ab wann gilt die neue Maut in Polen?
Die erste Erhöhung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Eine weitere Anpassung ist zum 1. Februar 2026 vorgesehen.

Wie stark steigen die Gebühren?
Je nach Fahrzeugklasse beträgt die Erhöhung zwischen 4 % und 6,6 %.

Sind deutsche Transportunternehmen betroffen?
Ja. Die Regelungen gelten unabhängig vom Zulassungsstaat des Fahrzeugs für alle Nutzer des e‑TOLL‑Systems.
Wird das mautpflichtige Straßennetz erweitert?
Ja. Ab Februar 2026 sollen zusätzlich 645 km Straßen mautpflichtig werden.

Wo finde ich offizielle und aktuelle Informationen?
https://etoll.gov.pl/en/

Abkommen Deutschland–Kosovo in Kraft

Abkommen zwischen Deutschland und dem Kosovo zum grenzüberschreitenden Straßenverkehr

Das Bundesministerium für Verkehr (BMV) teilt mit, dass das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kosovo über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Straße am 12. Mai 2025 in Kraft getreten ist.

Die Bekanntmachung des Abkommens wurde am 19. Dezember 2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht
(BGBl. 2025 Teil II Nr. 308).

Link zum Abkommen:
https://www.recht.bund.de/eli/bund/bgbl-2/2025/308


Hintergrund

Mit dem Inkrafttreten des Abkommens wird ein gemeinsamer, völkerrechtlich verbindlicher Rechtsrahmen für den Straßenpersonen- und Straßengüterverkehr zwischen Deutschland und dem Kosovo geschaffen.

Bereits seit 2017 konnten Verkehrsunternehmen beider Staaten auf Grundlage einer vorläufigen bilateralen Vereinbarung Genehmigungen für Wechsel- und Transitverkehre beantragen. Diese Übergangsregelung wird nun durch das formelle Abkommen ersetzt.


Bedeutung für deutsche Speditions- und Verkehrsunternehmen

Rechts- und Planungssicherheit
Die bisherige Übergangsregelung wird durch ein dauerhaft geltendes, völkerrechtlich verbindliches Abkommen ersetzt.

Erleichterter Marktzugang
Transporte von und nach Kosovo sowie Transitverkehre können künftig auf einer klar geregelten rechtlichen Grundlage durchgeführt werden.

Bilaterale Kontinuität
Die seit 2017 praktizierte Genehmigungspraxis bleibt im Kern bestehen und wird nun offiziell durch das Abkommen abgesichert.

Kompatibilität mit EU-Standards
Das Abkommen orientiert sich an bestehenden europäischen Mustern für bilaterale Verkehrsabkommen und trägt zur Harmonisierung der Rahmenbedingungen bei.


Einordnung

Das Abkommen stellt einen weiteren Schritt zur Stärkung der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Deutschland und dem Kosovo dar und verbessert die rechtlichen Rahmenbedingungen für den internationalen Straßengüterverkehr nachhaltig.

Schreiben der Wirtschaftsverbände

Gemeinsames Schreiben an die Bundesministerin

Wir informieren Sie über ein gemeinsames Schreiben mehrerer großer Wirtschaftsverbände – darunter der DSLV – an die Bundesministerin für Arbeit und Soziales. Anlass sind jüngste Äußerungen, die in vielen mittelständischen Unternehmen Irritation ausgelöst haben.

Die Verbände betonen darin die Bedeutung von Respekt, Fairness und einem sachlichen Dialog mit dem Mittelstand.

Das vollständige Schreiben finden Sie in der Anlage.

 

Brief an Frau Bas

Ausbildungsförderung 2025

🎓 Start der Ausbildungsförderung 2025 – Jetzt Antrag stellen!
📅 Ab dem 8. Juli 2025 können Förderanträge für Ausbildungsverhältnisse im Rahmen des Ausbildungsförderprogramms beim
Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) gestellt werden.

🔗 Antragstellung online über das eService-Portal:
👉 https://antrag.gbbmdv.bund.de/

📌 Hintergrund: Warum so kurzfristig?
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hat den Start der Förderperiode erst am 4. Juli 2025 bekannt gegeben.
Grund: Haushaltstechnische Änderungen im Bund.
⚠️ Eine Vorankündigung war daher – anders als sonst üblich – nicht möglich.

✅ Fördervoraussetzungen auf einen Blick
📝 Bewilligung vor Vertragsunterzeichnung
Der Förderbescheid muss vor Abschluss des Ausbildungsvertrags vorliegen.

⛔ Kein vorzeitiger Maßnahmenbeginn
Ein Vertragsabschluss vor der Bewilligung führt zum Ausschluss der Förderung.

📅 Start des Vorhabens = Vertragsdatum
Der Vertrag gilt formal als Projektbeginn.

💡 Antragstellung – So funktioniert’s:
💾 Formulare herunterladen
Speichern Sie die PDF-Formulare lokal auf Ihrem Rechner.

🖥️ Nur mit Adobe Acrobat Reader öffnen!
❗ Andere Programme verursachen Fehler.

📤 Digital einreichen über das BALM-eService-Portal
Die Antragstellung erfolgt ausschließlich digital.

🖊️ Digitale Unterschrift erforderlich
Das Kontrollformular muss mit digitaler Signatur eingereicht werden.

📚 Unterstützung für Antragsteller
📘 Ausfüllhilfen und Video-Tutorials
Für Erstanträge und Folgeanträge verfügbar.

⏳ Frist & Fördervolumen
📆 Antragsfrist: 1. September 2025
⚠️ Achtung: Bei Ausschöpfung der Haushaltsmittel kann das Programm vorzeitig geschlossen werden.

👉 Empfehlung: Antrag frühzeitig stellen!