Förderprogramm Abbiegeassistenzsysteme (AAS)

Das Förderprogramm Abbiegeassistenzsysteme (AAS) für die Förderperiode 2024 wurde durch das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) verlängert. Die neue Frist zur Einreichung von Förderanträgen endet am 29. November 2024. Interessierte Unternehmen können ihre Anträge im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel weiterhin über das eService-Portal des BALM einreichen: https://antrag-gbbmvi.bund.de/.

Seit dem Start des Förderprogramms im Jahr 2019 konnten durch das Programm bereits mehr als 23.000 Abbiegeassistenzsysteme gefördert werden. Diese Systeme tragen wesentlich zur Verkehrssicherheit bei, insbesondere zum Schutz von Fußgängern und Radfahrern bei Abbiegevorgängen.

Wichtiger Hinweis: Ab dem 1. Juli 2024 erfolgt die Förderung von Abbiegeassistenzsystemen ausschließlich über das Förderprogramm AAS. Dies betrifft nun auch Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen, deren Förderung bisher über das Förderprogramm Umweltschutz und Sicherheit (US) – vormals bekannt als „De-minimis“ – beantragt werden musste.

Für weiterführende Informationen zum Förderprogramm Abbiegeassistenzsysteme 2024 besuchen Sie bitte die offizielle Seite des BALM unter:
https://www.balm.bund.de/DE/Foerderprogramme/Abbiegeassistent/Foerderperiode2024_ab_20240701/foerderperiode2024_node.html.

Antragsportal des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV):

https://antrag-gbbmvi.bund.de/

THC-Grenzwert im Straßenverkehr

Gesetzlicher THC-Grenzwert im Straßenverkehr,

nachfolgend erhalten Sie wichtige Informationen zum neuen gesetzlichen THC-Grenzwert im Straßenverkehr und zu weiteren relevanten Regelungen.

Mit dem am 6. Juni 2024 vom Bundestag beschlossenen und am 5. Juli 2024 vom Bundesrat gebilligten Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes wird ein gesetzlicher THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml Blutserum eingeführt. Diese Regelung tritt ab dem 22. August 2024 in Kraft.

Wichtige Regelungen:
Absolutes Cannabisverbot am Steuer für Fahranfänger und Fahrer*innen unter 21 Jahren.
Absolutes Alkoholverbot am Steuer für Cannabiskonsument*innen, um der Gefährdung durch Mischkonsum vorzubeugen.

Hintergrund:
Bislang existierte kein gesetzlicher Grenzwert für THC im Straßenverkehr. Der neue Grenzwert von 3,5 ng/ml Blutserum basiert auf den Empfehlungen einer unabhängigen Expertengruppe, die den Wert als vergleichbar mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,2 Promille einstuft. Diese Regelung trägt zur Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit bei, insbesondere durch die besonderen Vorschriften für Fahranfänger und junge Fahrer*innen.

Kampagne „don’t drive high“
Bereits im Rahmen der Legalisierung von Cannabiskonsum am 1. April 2024 hat das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) die Kampagne „don’t drive high“ gestartet. Diese Initiative betont die Wichtigkeit, Cannabiskonsum und das Führen von Kraftfahrzeugen strikt zu trennen. Weitere Informationen finden Sie unter www.dontdrivehigh.de.

DGUV-Hinweise zum Arbeits- und Gesundheitsschutz
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hat in ihrer Pressemitteilung vom 07.11.2023 betont, dass Beschäftigte durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln sich und andere nicht gefährden dürfen. Arbeitgebende dürfen Personen, die erkennbar nicht in der Lage sind, ihre Arbeit sicher auszuführen, nicht beschäftigen. Diese Regelungen sind in der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1) klar definiert.

Mehr dazu finden Sie in der DGUV-Pressemitteilung