PL:Änderung SENT-System

Änderungen im SENT-System ab 1. Januar 2025

Ab dem 1. Januar 2025 werden neue Pflichten für Beförderer im Zusammenhang mit dem SENT-System eingeführt.
Derzeit gilt das Überwachungssystem SENT nur für ausgewählte Produkte (vom Finanzministerium veröffentlichte Liste). Ab dem 1. Januar 2025 müssen jedoch alle Nicht-EU-Frachtführer, die internationale Transporte durchführen, und EU-Frachtführer, die Kabotage betreiben, ihre Transporte melden.

Detaillierte Änderungen:
Ein nicht in der EU registriertes ausländisches Unternehmen, das Transporte durchführt unter:
(1) polnische Straßenzulassung,
(2) ECMT-Lizenz,
(3) Ausnahmen von der Verpflichtung, diese Genehmigungen zu besitzen,
ist verpflichtet, den Transport auf polnischem Gebiet über das SENT-System zu melden. Diese Verpflichtung muss vor dem Beginn des Transports auf dem Gebiet der Republik Polen erfüllt werden. Unternehmen erhalten hierzu eine Referenznummer.
Die Verpflichtung betrifft auch in der EU registrierte Transportunternehmen, wenn sie in Polen Kabotage durchführen.
Unternehmen sind außerdem verpflichtet, ihre Daten unverzüglich zu aktualisieren.
Während des gesamten Transportvorgangs, der von der Meldung abgedeckt wird, muss das Unternehmen sicherstellen, dass Live-Geolokalisierungsdaten des Fahrzeugs über ein GPS-Gerät (OBU oder External Location System (ZSL)) oder die Anwendung e-TOLL PL auf einem Smartphone übertragen werden.
Der Fahrer ist dazu verpflichtet:

  1. das Ortungsgerät einzuschalten:
    a) vor dem Beginn der Operation im Falle eines Transports aus Polen (Export). Im Falle von mehreren Ladestellen auf dem Gebiet Polens sollte das System ab der ersten Ladestelle eingeschaltet werden,
    b) bei der Einfahrt in das polnische Hoheitsgebiet im Falle der Einfuhr nach Polen oder des Transits.
  2. das Ortungsgerät nicht früher auszuschalten als
    a) bei der Anlieferung der Waren am Ort der Anlieferung der Waren im Hoheitsgebiet Polens; und im Falle mehrerer Anlieferungsorte im Hoheitsgebiet Polens am letzten Anlieferungsort in Polen
    b) nach Beendigung der Beförderung auf polnischem Hoheitsgebiet.

Wenn das Ortungsgerät oder das externe Ortungssystem länger als eine Stunde nicht funktioniert, ist der Fahrer verpflichtet, unverzüglich auf dem nächstgelegenen Parkplatz oder der nächstgelegenen Parkbucht anzuhalten. Im Falle eines ADR-Transports ist der Fahrer verpflichtet, das Fahrzeug auf dem nächstgelegenen Parkplatz anzuhalten und dabei die Bestimmungen der Abschnitte 8.4 und 8.5 des ADR-Abkommens zu berücksichtigen.
Die Fahrt kann dann fortgesetzt werden, nachdem:

  1. Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des Ortungsgeräts oder des externen Ortungssystems oder
  2. die Güter auf ein Fahrzeug umgeladen werden, das mit einem funktionsfähigen Ortungsgerät ausgestattet ist oder dessen Geolokalisierungsdaten von einem externen Ortungssystem an das Register übertragen werden, oder
  3. das Fahrzeug mit einem funktionsfähigen Ortungsgerät auszustatten, oder
  4. das Anbringen von amtlichen Plomben am Fahrzeug oder an der Ware oder die Anordnung eines Konvois durch die Steuer- und Zollverwaltung.

Die Referenznummer ist zehn Tage lang ab dem Ausstellungsdatum gültig. Nach Ablauf dieser Frist darf der Warentransport nur nach Erhalt einer neuen Referenznummer fortgesetzt werden.
Die SENT-Meldung enthält:

  1. Daten des ausländischen Unternehmens, das die Güterbeförderung auf der Straße durchführt, darunter:
    a) Vor- und Nachname oder Name,
    b) Anschrift des Wohnsitzes oder des Geschäftssitzes.
  2. Steueridentifikationsnummer des ausländischen Unternehmens, das den Güterkraftverkehr durchführt, oder Nummer,
    mit der der Rechtsträger für die Zwecke der Waren- und Dienstleistungssteuer oder der Mehrwertsteuer identifiziert wird, falls er dazu verpflichtet ist, sie zu haben.
  3. Angaben zum Absender, einschließlich:
    a) Vor- und Nachname oder Name,
    b) Anschrift des Wohnsitzes oder des Geschäftssitzes.
  4. Daten des Empfängers, darunter:
    a) Vor- und Nachname oder Name,
    b) Anschrift des Wohnsitzes oder des Geschäftssitzes.
  5. Geplanter Ort und Datum des Beginns der Beförderung auf dem Hoheitsgebiet der Republik Polen.
  6. Geplanter Ort und Datum der Beendigung des Transports auf dem Gebiet der Republik Polen.
  7. Land der Beladung.
  8. Land der Entladung.
  9. Nummer des Transportdokuments, das die beförderten Güter begleitet.
  10. Zulassungsnummer und im Falle von:
    a) Durchführung von Straßentransporten auf der Grundlage einer ECMT-Genehmigung – Nummer dieser Genehmigung, Gültigkeitsdauer, Land des Wohnsitzes des Straßentransporteurs,
    b) Befreiung von der Genehmigungspflicht auf der Grundlage der Bestimmungen internationaler Abkommen, die für die Republik Polen im Bereich des Straßenverkehrs oder der EKVM-Genehmigungen verbindlich sind – die Rechtsgrundlage für diese Befreiung.
  11. Kennzeichen der für den Transport verwendeten Fahrzeuge.
  12. Die Nummer des Geräts, das für die Übermittlung der Ortungsdaten verwendet wird (GPS-Gerät: OBU oder externes Ortungssystem (ZSL) oder Anwendung e-TOLL PL auf dem Smartphone).

Getrennte Meldungen sind erforderlich, wenn mehrere meldepflichtige Vorgänge mit mehr als einer Straßenzulassung durchgeführt werden (oder im Fall von getrennten Ausnahmen).
Wenn die Fahrt ohne Anmeldung im SENT-System durchgeführt wird, wird die Fahrt als ohne gültige Genehmigung durchgeführt betrachtet.
Ein ausländisches Unternehmen, das Güter auf der Straße transportiert, ist verpflichtet, dem Fahrer vor Beginn des Transports auf polnischem Gebiet eine Referenznummer zu erteilen. Erhält der Fahrer die Referenznummer oder ein Dokument, das die Meldung ersetzt, und die Bestätigung der Annahme des Dokuments, das die Meldung ersetzt, nicht, ist der Fahrer verpflichtet, den Beginn des Transports zu verweigern.
Sanktionen:

  • Für den Fahrer im Falle der Beförderung von Gütern auf der Straße ohne Vorlage der Referenznummer oder eines die Anmeldung ersetzenden Dokuments oder einer Bestätigung der Annahme des die Anmeldung ersetzenden Dokuments – 1.500 PLN
  • Für ein Unternehmen im Güterkraftverkehr ohne Meldung an das SENT-Register oder ohne Meldung von Daten und Informationen, die unvollständig sind oder nicht mit der tatsächlichen Situation übereinstimmen – 12.000 PLN
  • Für ein Unternehmen im Bereich des Güterkraftverkehrs bei Verletzung der Pflicht zur Übermittlung von Geolokalisierungsdaten – 10.000 PLN

Quelle: ZMPD