Förderprogramm Abbiegeassistenzsysteme (AAS)

Das Förderprogramm Abbiegeassistenzsysteme (AAS) für die Förderperiode 2024 wurde durch das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) verlängert. Die neue Frist zur Einreichung von Förderanträgen endet am 29. November 2024. Interessierte Unternehmen können ihre Anträge im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel weiterhin über das eService-Portal des BALM einreichen: https://antrag-gbbmvi.bund.de/.

Seit dem Start des Förderprogramms im Jahr 2019 konnten durch das Programm bereits mehr als 23.000 Abbiegeassistenzsysteme gefördert werden. Diese Systeme tragen wesentlich zur Verkehrssicherheit bei, insbesondere zum Schutz von Fußgängern und Radfahrern bei Abbiegevorgängen.

Wichtiger Hinweis: Ab dem 1. Juli 2024 erfolgt die Förderung von Abbiegeassistenzsystemen ausschließlich über das Förderprogramm AAS. Dies betrifft nun auch Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen, deren Förderung bisher über das Förderprogramm Umweltschutz und Sicherheit (US) – vormals bekannt als „De-minimis“ – beantragt werden musste.

Für weiterführende Informationen zum Förderprogramm Abbiegeassistenzsysteme 2024 besuchen Sie bitte die offizielle Seite des BALM unter:
https://www.balm.bund.de/DE/Foerderprogramme/Abbiegeassistent/Foerderperiode2024_ab_20240701/foerderperiode2024_node.html.

Antragsportal des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV):

https://antrag-gbbmvi.bund.de/

THC-Grenzwert im Straßenverkehr

Gesetzlicher THC-Grenzwert im Straßenverkehr,

nachfolgend erhalten Sie wichtige Informationen zum neuen gesetzlichen THC-Grenzwert im Straßenverkehr und zu weiteren relevanten Regelungen.

Mit dem am 6. Juni 2024 vom Bundestag beschlossenen und am 5. Juli 2024 vom Bundesrat gebilligten Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes wird ein gesetzlicher THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml Blutserum eingeführt. Diese Regelung tritt ab dem 22. August 2024 in Kraft.

Wichtige Regelungen:
Absolutes Cannabisverbot am Steuer für Fahranfänger und Fahrer*innen unter 21 Jahren.
Absolutes Alkoholverbot am Steuer für Cannabiskonsument*innen, um der Gefährdung durch Mischkonsum vorzubeugen.

Hintergrund:
Bislang existierte kein gesetzlicher Grenzwert für THC im Straßenverkehr. Der neue Grenzwert von 3,5 ng/ml Blutserum basiert auf den Empfehlungen einer unabhängigen Expertengruppe, die den Wert als vergleichbar mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,2 Promille einstuft. Diese Regelung trägt zur Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit bei, insbesondere durch die besonderen Vorschriften für Fahranfänger und junge Fahrer*innen.

Kampagne „don’t drive high“
Bereits im Rahmen der Legalisierung von Cannabiskonsum am 1. April 2024 hat das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) die Kampagne „don’t drive high“ gestartet. Diese Initiative betont die Wichtigkeit, Cannabiskonsum und das Führen von Kraftfahrzeugen strikt zu trennen. Weitere Informationen finden Sie unter www.dontdrivehigh.de.

DGUV-Hinweise zum Arbeits- und Gesundheitsschutz
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hat in ihrer Pressemitteilung vom 07.11.2023 betont, dass Beschäftigte durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln sich und andere nicht gefährden dürfen. Arbeitgebende dürfen Personen, die erkennbar nicht in der Lage sind, ihre Arbeit sicher auszuführen, nicht beschäftigen. Diese Regelungen sind in der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1) klar definiert.

Mehr dazu finden Sie in der DGUV-Pressemitteilung

PL:Änderung SENT-System

Änderungen im SENT-System ab 1. Januar 2025

Ab dem 1. Januar 2025 werden neue Pflichten für Beförderer im Zusammenhang mit dem SENT-System eingeführt.
Derzeit gilt das Überwachungssystem SENT nur für ausgewählte Produkte (vom Finanzministerium veröffentlichte Liste). Ab dem 1. Januar 2025 müssen jedoch alle Nicht-EU-Frachtführer, die internationale Transporte durchführen, und EU-Frachtführer, die Kabotage betreiben, ihre Transporte melden.

Detaillierte Änderungen:
Ein nicht in der EU registriertes ausländisches Unternehmen, das Transporte durchführt unter:
(1) polnische Straßenzulassung,
(2) ECMT-Lizenz,
(3) Ausnahmen von der Verpflichtung, diese Genehmigungen zu besitzen,
ist verpflichtet, den Transport auf polnischem Gebiet über das SENT-System zu melden. Diese Verpflichtung muss vor dem Beginn des Transports auf dem Gebiet der Republik Polen erfüllt werden. Unternehmen erhalten hierzu eine Referenznummer.
Die Verpflichtung betrifft auch in der EU registrierte Transportunternehmen, wenn sie in Polen Kabotage durchführen.
Unternehmen sind außerdem verpflichtet, ihre Daten unverzüglich zu aktualisieren.
Während des gesamten Transportvorgangs, der von der Meldung abgedeckt wird, muss das Unternehmen sicherstellen, dass Live-Geolokalisierungsdaten des Fahrzeugs über ein GPS-Gerät (OBU oder External Location System (ZSL)) oder die Anwendung e-TOLL PL auf einem Smartphone übertragen werden.
Der Fahrer ist dazu verpflichtet:

  1. das Ortungsgerät einzuschalten:
    a) vor dem Beginn der Operation im Falle eines Transports aus Polen (Export). Im Falle von mehreren Ladestellen auf dem Gebiet Polens sollte das System ab der ersten Ladestelle eingeschaltet werden,
    b) bei der Einfahrt in das polnische Hoheitsgebiet im Falle der Einfuhr nach Polen oder des Transits.
  2. das Ortungsgerät nicht früher auszuschalten als
    a) bei der Anlieferung der Waren am Ort der Anlieferung der Waren im Hoheitsgebiet Polens; und im Falle mehrerer Anlieferungsorte im Hoheitsgebiet Polens am letzten Anlieferungsort in Polen
    b) nach Beendigung der Beförderung auf polnischem Hoheitsgebiet.

Wenn das Ortungsgerät oder das externe Ortungssystem länger als eine Stunde nicht funktioniert, ist der Fahrer verpflichtet, unverzüglich auf dem nächstgelegenen Parkplatz oder der nächstgelegenen Parkbucht anzuhalten. Im Falle eines ADR-Transports ist der Fahrer verpflichtet, das Fahrzeug auf dem nächstgelegenen Parkplatz anzuhalten und dabei die Bestimmungen der Abschnitte 8.4 und 8.5 des ADR-Abkommens zu berücksichtigen.
Die Fahrt kann dann fortgesetzt werden, nachdem:

  1. Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des Ortungsgeräts oder des externen Ortungssystems oder
  2. die Güter auf ein Fahrzeug umgeladen werden, das mit einem funktionsfähigen Ortungsgerät ausgestattet ist oder dessen Geolokalisierungsdaten von einem externen Ortungssystem an das Register übertragen werden, oder
  3. das Fahrzeug mit einem funktionsfähigen Ortungsgerät auszustatten, oder
  4. das Anbringen von amtlichen Plomben am Fahrzeug oder an der Ware oder die Anordnung eines Konvois durch die Steuer- und Zollverwaltung.

Die Referenznummer ist zehn Tage lang ab dem Ausstellungsdatum gültig. Nach Ablauf dieser Frist darf der Warentransport nur nach Erhalt einer neuen Referenznummer fortgesetzt werden.
Die SENT-Meldung enthält:

  1. Daten des ausländischen Unternehmens, das die Güterbeförderung auf der Straße durchführt, darunter:
    a) Vor- und Nachname oder Name,
    b) Anschrift des Wohnsitzes oder des Geschäftssitzes.
  2. Steueridentifikationsnummer des ausländischen Unternehmens, das den Güterkraftverkehr durchführt, oder Nummer,
    mit der der Rechtsträger für die Zwecke der Waren- und Dienstleistungssteuer oder der Mehrwertsteuer identifiziert wird, falls er dazu verpflichtet ist, sie zu haben.
  3. Angaben zum Absender, einschließlich:
    a) Vor- und Nachname oder Name,
    b) Anschrift des Wohnsitzes oder des Geschäftssitzes.
  4. Daten des Empfängers, darunter:
    a) Vor- und Nachname oder Name,
    b) Anschrift des Wohnsitzes oder des Geschäftssitzes.
  5. Geplanter Ort und Datum des Beginns der Beförderung auf dem Hoheitsgebiet der Republik Polen.
  6. Geplanter Ort und Datum der Beendigung des Transports auf dem Gebiet der Republik Polen.
  7. Land der Beladung.
  8. Land der Entladung.
  9. Nummer des Transportdokuments, das die beförderten Güter begleitet.
  10. Zulassungsnummer und im Falle von:
    a) Durchführung von Straßentransporten auf der Grundlage einer ECMT-Genehmigung – Nummer dieser Genehmigung, Gültigkeitsdauer, Land des Wohnsitzes des Straßentransporteurs,
    b) Befreiung von der Genehmigungspflicht auf der Grundlage der Bestimmungen internationaler Abkommen, die für die Republik Polen im Bereich des Straßenverkehrs oder der EKVM-Genehmigungen verbindlich sind – die Rechtsgrundlage für diese Befreiung.
  11. Kennzeichen der für den Transport verwendeten Fahrzeuge.
  12. Die Nummer des Geräts, das für die Übermittlung der Ortungsdaten verwendet wird (GPS-Gerät: OBU oder externes Ortungssystem (ZSL) oder Anwendung e-TOLL PL auf dem Smartphone).

Getrennte Meldungen sind erforderlich, wenn mehrere meldepflichtige Vorgänge mit mehr als einer Straßenzulassung durchgeführt werden (oder im Fall von getrennten Ausnahmen).
Wenn die Fahrt ohne Anmeldung im SENT-System durchgeführt wird, wird die Fahrt als ohne gültige Genehmigung durchgeführt betrachtet.
Ein ausländisches Unternehmen, das Güter auf der Straße transportiert, ist verpflichtet, dem Fahrer vor Beginn des Transports auf polnischem Gebiet eine Referenznummer zu erteilen. Erhält der Fahrer die Referenznummer oder ein Dokument, das die Meldung ersetzt, und die Bestätigung der Annahme des Dokuments, das die Meldung ersetzt, nicht, ist der Fahrer verpflichtet, den Beginn des Transports zu verweigern.
Sanktionen:

  • Für den Fahrer im Falle der Beförderung von Gütern auf der Straße ohne Vorlage der Referenznummer oder eines die Anmeldung ersetzenden Dokuments oder einer Bestätigung der Annahme des die Anmeldung ersetzenden Dokuments – 1.500 PLN
  • Für ein Unternehmen im Güterkraftverkehr ohne Meldung an das SENT-Register oder ohne Meldung von Daten und Informationen, die unvollständig sind oder nicht mit der tatsächlichen Situation übereinstimmen – 12.000 PLN
  • Für ein Unternehmen im Bereich des Güterkraftverkehrs bei Verletzung der Pflicht zur Übermittlung von Geolokalisierungsdaten – 10.000 PLN

Quelle: ZMPD